Das Scheitern der Ehe ist der einzige vom Gesetz vorgesehene Scheidungsgrund. Nach dem Zerrüttungsprinzip kann eine Ehe nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und ihre Wiederherstellung nicht mehr erwartet werden kann (§ 1565 I 2 BGB). Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen oder wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben (§ 1566 I u. II BGB).
Da die Eheleute länger als 1 Jahr getrennt leben und beide die Scheidung der Ehe begehren, ist von der gesetzlichen unwiderlegbaren Vermutung des Scheiternsder Ehe auszugehen, § 1566 Abs. 1 und 2 BGB.
Das Scheitern der Ehe kann auf zweierlei Art festgestellt werden: Entweder durch das Vorliegen der Zerrüttungsvermutung des § 1566 I und II BGB oder dadurch, daß der antragstellende Ehegatte den Nachweis des Scheiterns der Ehe erbringt.
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