Deutsch |
beschluss |
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Zuverlässigkeit des Belegs |
3
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Grammatikalische Kategorie |
Substantiv
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Grammatikalische Angabe |
maskulin singular
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Phraseologie |
ein Beschluss ergeht, einen Beschluss erlassen, einen Beschluss verkünden
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Definition |
Der Beschluss ist eine Entscheidung des Gerichts (des Einzelrichters bzw. des Kollegialgerichts), die entweder ohne mündliche Verhandlung erlassen wird (wie z.B. der Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe) oder aufgrund mündlicher Verhandlung ergeht aber kein Urteil ist. Der Beschluss erfordert im allgemeinen geringere Förmlichkeiten als das Urteil und ist zumeist prozessleitender Natur.
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Quelle Definition |
Müller (2002)
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Kontext |
Der Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengerichtes - Germersheim vom 11. September 1998 wird dahingehend abgeändert, dass die monatliche Ratenzahlung ab dem 01.10.1998 auf DM 150, -- herabgesetzt wird.
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Quelle Kontext |
AG Germersheim, Beschluss vom 30.10.1998
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Bereich |
Familiensachen
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Teilbereich (stufe 1) |
Ehesachen
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Teilbereich (stufe 2) |
Scheidungsverfahren
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it |
± ordinanza
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Zuverlässigkeitscode |
3
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Anmerkung |
Durch Beschluss wird nicht über die Sache selbst entschieden (die Entscheidung über die Hauptsache ergeht immer durch Urteil). Es können aber vorläufige Entscheidungen im Eilverfahren (einstweilige Anordnungen) durch Beschluss getroffen werden.
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