Deutsch |
öffentlich-rechtlicher versorgungsausgleich |
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Zuverlässigkeit des Belegs |
3
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Grammatikalische Kategorie |
nominales Syntagma
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Grammatikalische Angabe |
maskulin singular
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Phraseologie |
den öffentlich-rechtlichen Versorgungausgleich durchführen, den öffentlich-rechtlichen Versorgungausgleich vornehmen
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Definition |
Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich ist der durchzuführende Ausgleich, wenn sich die Ansprüche oder Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters-, Berufs-, oder Erwerbsunfähigkeit gegen einen öffentlichen Rententräger richten. Der öffentlich-rechtliche Vesorgungsausgleich ist in den §§ 1587 a-e BGB geregelt und erfolgt normalerweise dadurch, daß für den Ehegatten, der geringere Versorgungsanrechte erworben hat, Anwartschaften oder Anrechte im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen oder neu begründet werden. Ziel des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist es also, dem berechtigten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch Teilung eines Anrechts eine eigenständige Versorgung zu begründen.
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Quelle Definition |
Müller (2002)
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Kontext |
Der Prozeßbevollmächtigte der Ehefrau beantragt, den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszuschließen mit Rücksicht darauf, dass der Ehemann nur englische Anwartschaften erworben hat und die Ehefrau nach deutschen Anwartschaften ausgleichspflichtig wäre, wobei in die englischen Anwartschaften nicht eingegriffen werden kann.
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Quelle Kontext |
AG Osnabrück (10 F 303/00), Protokoll vom 13.12.2000
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Bereich |
Familienrecht
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Teilbereich (stufe 1) |
Scheidungsrecht
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Teilbereich (stufe 2) |
Scheidung
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Oberbegriff |
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Nebenbegriff |
schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
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it |
TP: conguaglio delle aspettative previdenziali eseguito secondo le norme di diritto pubblico
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Zuverlässigkeitscode |
1
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Anmerkung |
Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich ist die einzige Folgesache, die vom Gericht von Amts wegen durchgeführt wird.
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