Wird die Vertretungsmacht von demjenigen, der ein Interesse hat, erteilt, genügt für die Gültigkeit des vom Vertreter abgeschlossenen Vertrages dessen Zurechnungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Art und des Inhalts dieses Vertrages, immer vorausgesetzt, daß der Vertretene nach dem Geschäft geschäftsfähig ist.