Prozesskostenhilfeantrag ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der an das Gericht zu stellen ist, bei dem das Verfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll (§ 117 ZPO).
Die Anhängigkeit der Ehesache [...] beginnt im Scheidungsverfahren mit der Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht und endet mit dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens bzw. der Antragsrücknahme nach § 269 ZPO, übereinstimmender Erledigungserklärung oder dem Tod eines Ehegatten, § 619 ZPO. Für die Anhängigkeit genügt ein Prozeßkostenhilfeantrag nicht [...].