Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kindschaftsrechts vom 13.06.1996 [...] war eine Änderung des § 613 Abs. 1 ZPO und damit die Einfügung des jetzigen Satzes 2 nicht vorgesehen. Lediglich in Konsequenz der Neuregelung der Scheidungsfolgesachen durch den neuen § 623 ZPO war eine später auch Gesetz gewordene Anpassung des § 31 Abs. 3 BRAGO an die neue Rechtslage beabsichtigt [...].