Kontext |
Wird die Zerrüttung der Ehe unwiderlegbar vermutet, ist betreffs der Ehescheidung weder zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Härtescheidung I. S. von § 1565 II BGB vorliegen, noch, ob die Ehe gescheitert oder trotz einjährigen Getrenntlebens der Ehegatten noch zu retten ist, da ein Gegenbeweis gemäß § 292 S. 1 ZPO nicht zulässig ist.
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