Ehesachen ist der Sammelbegriff der ZPO für eine Anzahl gerichtlicher Verfahren in Ehestreitigkeiten, die eine besondere prozessuale Ausgestaltung erfahren haben (Eheverfahren). [...] Für die Ehesachen ist in erster Instanz ausschließlich das Familiengericht zuständig (§§ 23 a Nr 4, 23 b Nr 1 GVG).
Ehesachen sind: Ehescheidungsverfahren, Eheaufhebungsklage, Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe (Ehefeststellungsklage), Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens (Eheherstellungsklage).
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