Das gemeinsame Sorgerecht besteht in der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge seitens beider Elternteile. Bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, müssen sich die Eltern einigen (§ 1687 I 1 BGB). Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einverständnis des anderen Ehegatten oder aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts gewöhnlich aufhält, hat jedoch die Befugnis, in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein zu entscheiden.
Nach dem Bericht des Stadtjugendamtes Landau/Pfz. vom 26.05.1997 wird seitens des Jugendamtes die Grundlage für die Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechts als fragwürdig erachtet. Gemäß § 1696 BGB war die elterliche Sorge auf die Antragstellerin und Mutter zu übertragen, da dies dem Kindeswohl entspricht.