Die Ehewohnung ist der wichtigste Teil des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe, der gegen Ehestörungen durch Dritte und ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten geschützt ist. Zur Ehewohnung gehören alle Wohnräume, die zur gemeinsamen privaten Nutzung der Ehegatten bestimmt sind oder waren, einschließlich der zugehörigen Nebenräume. Nach der Ehescheidung kann das Familiengericht die Ehewohnung gemäß §§ 3 ff HausratsVO im Hausratsverfahren einem der Ehegatten zuweisen [...].
Können sich die Ehegatten anläßlich der Scheidung nicht darüber einigen, wer von ihnen die Ehewohung künftig bewohnen und wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag der Richter die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat.