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Diritto: Diritto di famiglia

Deutsch
härtefallscheidung clicca per ingrandire
Zuverlässigkeit des Belegs 3
Grammatikalische Kategorie Substantiv
Grammatikalische Angabe weiblich singular
Variante Härtescheidung
Definition Härtefallscheidung ist eine Scheidung, bei der die Härteklausel des § 1565 II BGB eingreift. Diese sieht vor, dass die Ehe bei weniger als einjährigem Getrenntleben der Ehegatten ausnahmsweise geschieden werden kann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Quelle Definition Müller (2002)
Kontext Wenn es zutrifft, daß der Antragsgegner, wie behauptet, die Antragstellerin derart körperlich mißhandelt hat, daß sie ins Krankenhaus eingeliefert werden mußte, können auch die Voraussetzungen einer Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres gemäß 1565 Abs. 2 BGB vorliegen.
Quelle Kontext OLG Frankfurt am Main (1 WF 36/99), Beschluss vom 02.03.1999
Bereich Familienrecht
Teilbereich (stufe 1) Scheidungsrecht
Teilbereich (stufe 2) Scheidung
Oberbegriff Scheidung
Nebenbegriff einverständliche Scheidung, streitige Scheidung
it TP: divorzio in caso di onere intollerabile per il coniuge ricorrente
Zuverlässigkeitscode 1



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