Sorgerecht ist nach § 1626 I BGB das Recht von Vater und Mutter, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfaßt die Personensorge und die Vermögenssorge sowie die rechtliche Vertretung des Kindes. Nach der Scheidung bleibt die gemeinsame elterliche Sorge bestehen (§ 1671 BGB). Im Vergleich zu früher ist keine gerichtliche Entscheidung von Amts wegen vorgesehen. Nur wenn ein Elternteil den Antrag auf Alleinsorge stellt, muß das Gericht entscheiden.
In Anwendung von § 1671 BGB war das Sorgerecht über die beiden ehelichen Kinder der Ehefrau zu übertragen, da dies dem übereistimmenden Vorschlag der Eheleute sowie dem Wohl der Kinder am besten entspricht; dementsprechend hat das Kreisjugendamt in Merzig auch die Übertragung des Sorgerechtes auf die Ehefrau befürwortet.